Erwägungsgrund 23 32009L0052
In allen gemäß dieser Richtlinie als schwer einzustufenden Fällen sollte die vorsätzlich begangene Rechtsverletzung gemeinschaftsweit als Straftat gelten. Die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung von Menschenhandel bleibt von den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Straftaten unberührt.