Erwägungsgrund 31 32009L0052
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Inspektionen, die zur Bewertung von Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen durchgeführt werden, weder unter quantitativen noch unter qualitativen Gesichtspunkten durch die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie durchgeführten Inspektionen beeinträchtigt werden.