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Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“ oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“, „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“, „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen“ bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen“ ergänzt.
Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:
Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;
Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;
Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.
Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern .
Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des…
vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die in Artikel 1 genannten, dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.