Erwägungsgrund 34 32016L2341
Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der EbAV. Wenn eine EbAV jedoch ein Altersversorgungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.