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Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristischen Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten der Vermögensgegenstände führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle es versäumt, Maßnahmen in Bezug auf Anlagen zu ergreifen, die mit den Anlagebedingungen des Fonds nicht vereinbar sind.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem inländischen OGAW oder den Anlegern des inländischen OGAW für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen…
Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Durch die Forderung…
Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.