Art. 82b Abs. 1 Buchst. b Ziff. i 32009L0065alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
Art. 21 Abs. 1 Buchst. i 32013R0345VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.
Art. 23 Abs. 1 32011L0061RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
AIFM stellen Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union…
Art. 3 Abs. 2 32010R0583Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Erwägungsgrund 61 32009L0065Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen…