Erwägungsgrund 3 32010R0583
In einigen Fällen können die wesentlichen Informationen für den Anleger wirksamer übermittelt werden, wenn dem Anleger das entsprechende Dokument auf einer Website zur Verfügung gestellt oder einem anderen Dokument bei der Übergabe an einen potenziellen Anleger als Anlage beigefügt wird. In diesen Fällen, sollten die Umstände, unter denen das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt wird, dessen Tragweite nicht beeinträchtigen oder vermuten lassen, dass es sich dabei um eine Werbung handelt oder dass die beigefügten Werbeunterlagen von gleicher, wenn nicht höherer Bedeutung für den Kleinanleger sind.