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Eine Zulassung der Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollte den Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaften gewährleisten, um so zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit dem in dieser Richtlinie verfolgten Ansatz soll die grundlegende Harmonisierung gewährleistet werden, die erforderlich und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, was wiederum die Erteilung einer einmaligen, in der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglichen soll.
Die Harmonisierung sollte so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme…
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus…
Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der…
Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt…
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.