Art. 39 32010L0043
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;
Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement- Prozess zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft laufend und somit auch bei Erteilung der Zulassung überprüft werden.