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Ortsbewegliche Druckgeräte sollten mit einem Kennzeichen versehen sein, das angibt, dass sie die Vorschriften der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie erfüllen, damit der freie Verkehr und die freie Verwendung dieser Geräte gewährleistet sind.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die…
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den…
Unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die…
Neue ortsbewegliche Druckgeräte sollten einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, durch die nachgewiesen wird, dass sie die technischen Anforderungen der…
Wenn vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die noch keiner Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG unterzogen wurden, in den Genuss freien…
Die Verabschiedung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte war ein erster Schritt, um die Sicherheit bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.