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Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:
Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.
Informations- und Mobilitätsdienste,
„ANHANG I VORRANGIGE BEREICHE (gemäß Artikel 2) 1. Vorrangiger Bereich I: IVS-Dienste in den Bereichen Information und Mobilität Die Spezifikationen und Normen…
Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls — auch mit einschlägigen Akteuren — in Bezug auf die vorrangigen Bereiche zusammen, sofern für diese vorrangigen…
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚IVS-Dienst‘ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen…
„ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPEZIFIKATIONEN UND DIE EINFÜHRUNG VON IVS (gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8) Die Annahme von Spezifikationen, die Erteilung von…
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