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Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire Behandlung der OGAW zu gewährleisten. Verwaltungsgesellschaften sollten deshalb sicherstellen, dass in einem solchen Fall die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle unverzüglich informiert wird, damit sie alle zur Gewährleistung einer fairen Behandlung des OGAW und seiner Anteilinhaber notwendigen Entscheidungen treffen kann.
Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes zu handeln.…
Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit…
Von der Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle der Verwaltungsgesellschaft, damit diese die notwendigen…
Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen…
Unbeschadet etwaiger rechtlicher Anforderungen auf nationaler Ebene verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.