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Verwaltungsgesellschaften sollten dazu verpflichtet werden, für die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Finanzinstrumenten im Portfolio der von ihnen verwalteten OGAW verbunden sind, eine wirksame und angemessene Strategie festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, um so zu gewährleisten, dass diese Rechte zum ausschließlichen Nutzen der OGAW ausgeübt werden. Informationen über diese Strategie und ihre Anwendung sollten für die Anleger, u. a. über eine Website frei verfügbar sein. Je nach Fall und Anlagestrategie des OGAW könnte auch die Entscheidung, Stimmrechte nicht auszuüben, unter bestimmten Umständen so gesehen werden, dass dies ausschließlich dem OGAW nutzt. Die Möglichkeit, dass eine Investmentgesellschaft selbst abstimmt oder ihrer Verwaltungsgesellschaft spezielle Anweisungen für die Stimmabgabe erteilt, sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser…
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Vollmacht der…
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik),…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den…
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma der…
Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.