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Von der Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle der Verwaltungsgesellschaft, damit diese die notwendigen Entscheidungen treffen kann, unberührt bleiben sollte die Pflicht der Verwaltungsgesellschaften und OGAW, beispielsweise in ihren regelmäßigen Berichten Situationen anzuzeigen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen für Interessenkonflikte nicht ausgereicht haben, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen vorgebeugt ist. Die Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sollte in diesen Berichten unter Berücksichtigung der internen Grundsätze und Verfahren, die zur Ermittlung, Vorbeugung und Regelung von Interessenkonflikten beschlossen wurden, erläutert und begründet werden, selbst wenn die Entscheidung darin besteht, nichts zu unternehmen.
die Schritte festzulegen, die Verwaltungsgesellschaften vernünftigerweise unternehmen sollten, um Interessenskonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen…
die Angemessenheit der Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften, die OGAW auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.