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Um zu vermeiden, dass für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, unterschiedliche Standards gelten, sollten Letztere den gleichen Verhaltensregeln und Bestimmungen zu Interessenkonflikten und Risikomanagement unterworfen werden wie Verwaltungsgesellschaften. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über administrative Verfahren und interne Kontrollmechanismen der vorbildlichen Praxis halber sowohl für Verwaltungsgesellschaften als auch für Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, gelten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes des…
Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt…
Auch wenn die Grundsätze dieser Richtlinie allgemein für alle Verwaltungsgesellschaften gelten, sind sie doch flexibel genug, um zu gewährleisten, dass bei…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und…
Diese Verordnung gilt für jede Investmentgesellschaft, die keine gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestellt hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.