Erwägungsgrund 2 32010R0583
Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen Umfang harmonisiert werden. Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird auch umso zweckmäßiger sein, wenn die daran gerichteten Anforderungen in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Allen interessierten Kreisen sollte eine harmonisierte Regelung von Form und Inhalt der Informationsoffenlegung zugute kommen, so dass über die Anlagemöglichkeiten auf dem OGAW-Markt kohärent und auf vergleichbare Art und Weise informiert wird.