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In Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2009/32/EG sind keine besonderen Rückstandshöchstgehalte für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Aromen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben darauf hingewiesen, dass der allgemeine Rückstandshöchstgehalt für Methanol und Propan-2-ol von 10 mg/kg gemäß Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/32/EG zu strikt ist, wenn er unmittelbar auf Aromen angewandt wird.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates dürfen die Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit…
bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte…
Deshalb sollten für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln besondere Höchstgehalte festgelegt werden, die durch Verwendung bei der Herstellung von Aromen aus…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert: 1. In Teil II wird folgende Zeile hinzugefügt: „Dimethylether Herstellung von entfetteten tierischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.