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Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
Die Artikel 16 und 21 werden gestrichen.
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Einziges Dokument Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs ‚Spirituose‘, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.“
Die Artikel 24 bis 33 werden gestrichen.
In Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“
Artikel 35, Artikel 36, 38, 39 und 40 werden gestrichen.
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Durchführungsbefugnisse
Anhang I wird wie folgt geändert:
Folgende Nummer wird eingefügt:
Kartoffelbrand
Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand beträgt 1 000 g/hl r. A.
Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:
Brotbrand
Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.
Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand sind Spirituosen, die ausschließlich durch direkte Destillation von Maische aus der Gärung von frischem Birken- oder Ahornsaft oder beiden unter Normaldruck erzeugt wird und zu weniger als 88 % vol so destilliert wird, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften von Birken- oder Ahornsaft oder beiden aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“
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