Art. 8 Abs. 2 32008L0062RICHTLINIE 2008/62/EG DER KOMMISSION vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der/die die Ermittlung der Ursprungsregion vornimmt/vornehmen, meldet/melden der Kommission die betreffende Region.
Art. 14 Abs. 1 32026R1392VERORDNUNG (EU) 2026/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“…
§ 2 Nr. 5 Buchst. b FoVGForstvermehrungsgutgesetz
bei nicht autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen oder bei anderen Arten von Ausgangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangsmaterial ursprünglich…
Art. 5 Nr. 11 32006L0117RICHTLINIE 2006/117/EURATOM DES RATES vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
„Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat“ und „Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat“ jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, von dem aus eine…