Erwägungsgrund 4 32010L0060
Was Erhaltungsmischungen betrifft, die Erhaltungssorten im Sinne der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 enthalten, in der Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten vorgesehen sind, sollte vorliegende Richtlinie jedoch unbeschadet der Richtlinie 2008/62/EG angewandt werden.