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Die Bestandteile der Erhaltungsmischungen sollten in der Genehmigung und auf dem Etikett als Arten und gegebenenfalls Unterarten angegeben werden. Die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, sollte ebenfalls angegeben werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen die Erntemethode berücksichtigt werden.
bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen…
bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen…
Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine…
Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls…
Die Keimrate der in Absatz 2 genannten Bestandteile muss ausreichend sein, um die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherstellen zu können.
Bestandteile einer angebauten Erhaltungsmischung, die Futterpflanzensaatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG sind, müssen die Anforderungen an Handelssaatgut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.