Erwägungsgrund 155 32016R0429
Um zu gewährleisten, dass Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen, die den im Unionsrecht vorgesehenen mindestens gleichwertig sind, ist es unerlässlich, dass sie geeigneten Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterzogen werden, aus dem sie in die Union ausgeführt werden. Bevor der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gestattet wird, sollte erforderlichenfalls der Gesundheitsstatus des Ursprungsdrittlands bzw. Ursprungsdrittlandsgebiets überprüft werden. Daher sollten nur Drittländer und Drittlandsgebiete, die nachweisen können, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Tiere und Produkte in die Union erfüllen, zur Ausfuhr von Tieren und Produkten in die Union zugelassen werden; zu diesem Zweck sollte eine Liste dieser Länder und Gebiete erstellt werden.