Erwägungsgrund 15 32026R1818
In der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vorgeschrieben, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht werden. Die in der genannten Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung ist nicht vollständig harmonisiert, da sie keine genauen Normen für Transponder enthält. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben, Datenbanken für Hunde und Katzen zu führen. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollen daher die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzen, ohne sie erneut aufzunehmen oder sich mit ihnen zu überschneiden.