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Bis zum 1. Januar 2016 überprüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Anwendung und der Wirkungen der Bestimmungen über die Zusammenfassung mit den Schlüsselinformationen — einschließlich der Haftung —, der Auswirkungen der Befreiung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e über den Schutz der Arbeitnehmer und der verhältnismäßigen Offenlegungsregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g sowie der elektronischen Veröffentlichung der Prospekte gemäß Artikel 14; sie überprüft ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats, um festzustellen, ob diese Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte. Die Kommission prüft auch, ob die Definition des Begriffs „öffentliches Angebot“ geändert werden muss und ob die Begriffe „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“ definiert werden müssen, und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen der Richtlinie 2003/71/EG und den Richtlinien 2003/6/EG und 2004/109/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG enthält.
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 . Die Überprüfung wird — auf der Grundlage der von den Europäischen…
Die Kommission überprüft spätestens zwei Jahre nach dem Termin der Anwendung dieser Verordnung und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen…
Bis zum 22. Juli 2017 leitet die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine…
Bis zum 21. Juli 2022 überprüft die Kommission die Angemessenheit dieser Verordnung unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Anschluss an…
Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 8 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.