Erwägungsgrund 2 32010L0073
Einige der Pflichten, die die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorsieht, hat die Kommission als für Unternehmen mit übermäßigem Aufwand verbunden eingestuft.
Einige der Pflichten, die die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorsieht, hat die Kommission als für Unternehmen mit übermäßigem Aufwand verbunden eingestuft.