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Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG hat sich die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den 12 Monaten vor Ausgabe des Prospekts veröffentlichten Informationen enthält oder auf diese verweist, verdoppelt und sollte deshalb abgeschafft werden. Infolgedessen sollte das Registrierungsformular nicht mehr nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG, sondern im Wege eines Nachtrags oder über die Wertpapierbeschreibung aktualisiert werden.
Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen…
Die Pflicht zur Mitteilung jeglicher Änderung des Gründungsaktes oder der Satzung eines Emittenten an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats…
Die Pflicht zur Offenlegung von Anleiheneuemissionen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG hat in der Praxis zu vielen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, und ihre…
Mit dieser Richtlinie sollen die derzeitigen Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten,…
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG erhält folgende Fassung: „iii) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.