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Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50 000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Kleinanlegern und beruflichen Anlegern unter dem Aspekt der Anlagekapazität, da in jüngster Zeit offenbar auch Kleinanleger Investitionen von über 50 000 EUR in einer einzigen Transaktion getätigt haben. Daher ist es angezeigt, den genannten Schwellenwert zu erhöhen und andere Bestimmungen, in denen auf diesen Schwellenwert verwiesen wird, entsprechend zu ändern. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Anpassungen sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldtitel eine Bestandsschutzklausel bezüglich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, eingeführt werden.
Diese Titel wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der…
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Artikel 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung…
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) im Falle eines Emittenten von…
Um die in Erwägung 41 der Richtlinie 2003/71/EG dargelegten Grundsätze einzuhalten, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und…
Diese Richtlinie schreibt auch Emittenten, die nur Schuldtitel für geregelte Märkte begeben, die Erstellung von Halbjahresberichten verbindlich vor. Ausnahmen…
Um Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Waren oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.