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Die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegte Obergrenze von 50 000 EUR wurde angepasst an Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . Die in der Richtlinie 2003/71/EG genannten Obergrenzen wurden mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf 100 000 EUR angehoben. Daher sollte die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannte Obergrenze entsprechend angepasst werden.
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).
Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG , 88/407/EWG , 88/661/EWG , 89/361/EWG , 89/556/EWG , 90/426/EWG , 90/427/EWG , 90/428/EWG, 90/429/EWG , 90/539/EWG ,…
Die Richtlinien 1999/45/EG , 2002/83/EG , 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinien 77/388/EWG , 91/414/EWG ,…
Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden: — Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates , — Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates , —…
Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates ist durch die Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in wesentlichen Punkten geändert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.