Erwägungsgrund 20 32004L0109
Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und geklärt wird, wer tatsächlich einen Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Market Maker und Verwahrstellen keine Notwendigkeit einer Mitteilungspflicht für bedeutende Beteiligungen in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 13, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien zu erwerben, oder für Beteiligungen in Form von Aktien oder Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Abrechnungs- und Abwicklungszwecken im Rahmen von gemeinschaftsweit anzuwendenden Beschränkungen und Garantien erworben wurden. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, beschränkte Ausnahmen für Aktien, die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen aufgrund ihres Wertpapierhandels halten, zuzulassen.