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Bezüglich der Einbeziehung von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erlassen wurden, sollten die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer eindeutigen Auslegung des Geltungsbereichs anhand der Eigenschaften des jeweiligen nationalen Industriesektors entscheiden, ob sie sowohl das Kriterium der Produktionskapazität als auch das der Ofenkapazität anwenden oder nur eines dieser beiden Kriterien.
Auf der Grundlage der bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2005/32/EG sowie der Durchführungsmaßnahmen gewonnenen Erfahrung sollte die…
Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines…
Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die pflanzliche und tierische…
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese…
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/35/EG sollten keine anderen als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ausnahmen gelten. Daher…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.