Erwägungsgrund 2 32010L0088
Durch den in verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit geltenden Normalsatz der Mehrwertsteuer wurde in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung gewährleistet, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert hat. Mit neuen Vorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen, die die Besteuerung am Ort des Verbrauchs begünstigen, wurden die Möglichkeiten, durch Standortverlagerung von unterschiedlichen MwSt.-Sätzen zu profitieren, weiter eingeschränkt und mögliche Wettbewerbsverzerrungen verringert.