Erwägungsgrund 3 32010L0088
Um zu verhindern, dass ein zunehmender Unterschied zwischen den MwSt.-Normalsätzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union strukturelle Ungleichgewichte verursacht und in einigen Wirtschaftszweigen zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist es im Bereich der indirekten Steuern üblich, Mindestsätze festzulegen. Bei der Mehrwertsteuer ist dies nach wie vor erforderlich.