Erwägungsgrund 1 32010L0091
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Metosulam.