Erwägungsgrund 7 32010L0091
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der möglichen Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, der Versickerung ins Grundwasser und der Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02, der möglichen Gentoxizität einer Verunreinigung und der Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt.