Erwägungsgrund 7 32011L0020
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven vorlegt.