Erwägungsgrund 10 32011L0036
Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Abkommen) und steht im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.