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Die ESMA sollte Empfehlungen zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats und gegebenenfalls zur Befreiung von der Vereinbarkeit mit einer gleichwertigen Bestimmung abgeben. Es sollten besondere Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM gelten. Ferner sollte das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegte Schlichtungsverfahren zur Anwendung kommen, und zwar bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats, über die Befreiung im Fall der Unvereinbarkeit zwischen der Einhaltung dieser Richtlinie und der Einhaltung gleichwertiger Bestimmungen eines Drittlands und über die Bewertung der Einhaltung der besonderen Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF.
Sind die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass der AIFM gemäß Absatz 2 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieser…
Auf der Grundlage der Ergebnisse der vergleichenden Analyse kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien und Empfehlungen…
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM können die ESMA auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in…
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM folgende Bedingungen einhalten: Wenn eine zuständige Behörde…
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben…
Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.