Erwägungsgrund 40 32011L0061
Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wurde, sollte ein gemeinsames gesondertes Konto für mehrere AIF, ein sogenanntes „Omnibus-Konto“ oder „Sammelkonto“, unterhalten können.
Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wurde, sollte ein gemeinsames gesondertes Konto für mehrere AIF, ein sogenanntes „Omnibus-Konto“ oder „Sammelkonto“, unterhalten können.