Erwägungsgrund 6 32011L0065
In der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe wird daran erinnert, dass das Ziel, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist. Gemäß der genannten Verordnung sollten Freisetzungen von persistenten organischen Schadstoffen, wie Dioxinen und Furanen, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald ermittelt und verringert werden, und zwar mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit dies machbar ist.