Erwägungsgrund 15 32011L0007
Der gesetzliche Zins für Zahlungsverzug sollte gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis berechnet werden.