Erwägungsgrund 32 32011L0007
Diese Richtlinie definiert den Begriff „vollstreckbarer Titel“, sie sollte jedoch weder die verschiedenen Verfahren der Zwangsvollstreckung eines solchen Titels regeln, noch die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eines solchen Titels eingestellt oder ausgesetzt werden kann.