Erwägungsgrund 21 32011L0007
Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, höhere und daher für den Gläubiger günstigere Pauschalbeträge als Entschädigung für Beitreibungskosten festzulegen oder diese Beträge zu erhöhen — unter anderem um mit der Inflation Schritt zu halten — nicht berühren.