Erwägungsgrund 25 32011L0076
Der Korridor, auf dem ein Mautaufschlag gestattet wird, kann parallele und unmittelbar konkurrierende Straßenabschnitte in Bergregionen innerhalb einer vertretbaren Entfernung umfassen, auf die sich der Verkehr infolge der Einführung des Mautaufschlags verlagern könnte. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sollte die Anwendung dieser Bestimmungen von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission beschlossen werden.