Art. 16b 32011L0083
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen widerrufen kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen oder Gründe nennen zu müssen. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen wird diese Frist auf 30 Kalendertage verlängert.Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder
am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder
an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Artikel 16a erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Tag liegt.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für Folgendes:
Finanzdienstleistungen an Verbraucher, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten, zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat;
Verträge, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der in Absatz 1 genannten Widerrufsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
Erbringt der Unternehmer oder ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, so ist der Verbraucher durch diesen Vertrag über Nebenleistungen nicht gebunden, wenn er sein Widerrufsrecht gemäß diesem Artikel ausübt. Entscheidet der Verbraucher, den Vertrag über Nebenleistungen zu beenden, ist dies für den Verbraucher nicht mit Kosten verbunden.
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb derer die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.
Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über das Widerrufsrecht, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über das Widerrufsrecht in dem genannten Unionsrechtsakt, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist. Dürfen die Mitgliedstaaten nach diesem anderen Unionsrechtsakt zwischen dem Widerrufsrecht und einer Alternative, beispielsweise einer Bedenkzeit, wählen, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die entsprechenden Vorschriften dieses Unionsrechtsakts, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten stattdessen in Bezug auf das Widerrufsrecht oder eine Bedenkzeit beschließen, die folgenden Bestimmungen auf die nachstehend genannten Finanzdienstleistungen anzuwenden:
Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 ). auf Kreditverträge, die nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, und
die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225 vom 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj ). auf Kreditverträge, die nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.