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Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG , 2002/83/EG , 2004/39/EG , 2005/68/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG , 2009/65/EG , 2009/138/EG und 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.
Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG…
Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so…
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG,…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.