Erwägungsgrund 7 32011L0009
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Aspekten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft werden. Daher ist vom Antragsteller die Übermittelung weiterer Informationen zu verlangen, mit denen die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können, bestätigt wird.