Art. 14a 31966L0401
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: