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Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: — Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, — Bezugsnummer der Partie, — Monat und Jahr der Verschließung oder — Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, — Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, — Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, — Bezeichnung „Vorstufensaatgut“, — Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation“ vorhergehenden Generationen.
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