Erwägungsgrund 21 32011L0092
Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des genannten Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.