Erwägungsgrund 23 32011L0092
Im Übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission und die betroffene Öffentlichkeit hiervon in geeigneter Weise unterrichtet werden.